Was genau machen eigentlich REACH-Beauftragte?

Seit dem 1. Juni 2007 ist sie in Kraft, doch nur wenige wissen, worum es sich bei der sogenannten REACH-Verordnung handelt. Dabei zielt die EU-weit geltende Chemikalienverordnung mit der amtlichen Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ darauf ab, das Leben von Millionen Menschen sicherer zu machen und die Umwelt zu schützen. Zu diesem Zweck regelt REACH die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der EU. Aus exakt diesen Punkten (beziehungsweise ihren englischen Entsprechungen) ergibt sich die Abkürzung oder besser gesagt das Akronym REACH.

Das REACH-System setzt auf das Prinzip der Eigenverantwortung und verpflichtet Unternehmen mit Sitz in der EU dazu, chemische Stoffe vor deren Inverkehrbringen zu registrieren. Es gilt also der Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“, wie es in Artikel 5 heißt. Betroffen sind nicht allein produzierende Firmen der chemischen Industrie, sondern auch Importeure und nachgeschaltete Anwender, die mit den Chemikalien arbeiten. Sie alle sollten die neuen Regelungen zwecks einer korrekten innerbetrieblichen Umsetzung genauestens kennen. Hierfür ernennen Unternehmen speziell geschulte REACH-Beauftragte, die höchst unterschiedliche Aufgaben zu erledigen haben, darunter die Ermittlung, Koordination und Durchführung der mit REACH zu leistenden Aufgaben sowie die Korrespondenz mit Behörden. Grundkenntnisse des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts sind für qualifizierte REACH-Beauftragte daher unerlässlich.

Welche Pflichten ergeben sich aus REACH?

Mit der Einführung von REACH wurden die beiden bisherigen Systeme Altstoffbewertung und Neustoffanmeldung abgelöst. REACH bestimmt, dass Unternehmen ihre chemischen Substanzen eigenverantwortlich auf mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt untersuchen müssen. Für mehr als 30.000 Altstoffe ließ das zusätzliche Nachuntersuchungen im Rahmen der Registrierung erforderlich werden. Allerdings greift die REACH-Verordnung erst ab einer Jahresmenge von einer Tonne.

Die neuen Regelungen verlangen, dass für Stoffe oberhalb der besagten mengenmäßigen Grenze bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in der finnischen Hauptstadt Helsinki, die ebenso am 1. Juni 2007 ihre Arbeit aufgenommen hat, zunächst ein Registrierungsdossier eingereicht wird. Sobald dieses vollständig ist und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde, erhält der betreffende Stoff durch die ECHA eine Registrierungsnummer. Diese wiederum erlaubt eine spätere Bezugnahme im Rahmen der Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette (beispielsweise in Sicherheitsdatenblättern).

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Wann wird die Aktualisierung eines Registrierungsdossiers erforderlich? 

Mit der Registrierung ist es jedoch längst nicht getan. So ist etwa die Aktualisierung der Registrierungsdossiers im Fall des Auftauchens neuer Erkenntnisse gesetzlich vorgeschrieben. Die Verantwortung liegt gemeinsam bei sämtlichen Registranten eines Stoffes. Ziel dieser Festlegung ist die Gewährleistung einer lückenlosen und konsequenten Gefahrenabwehr. Zur Sicherheit überprüft die ECHA die Registrierungsdossiers laufend stichprobenartig und im Verdachtsfall ganz gezielt. Folglich ist es ratsam, dass Firmen respektive deren REACH-Beauftragte das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Vielmehr haben REACH-Beauftragte dafür Sorge zu tragen, dass Dossiers intern und parallel gemeinsam mit den Mitregistranten kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls zügig überarbeitet werden. 

Über das Bekanntwerden neuer gefährlicher Eigenschaften hinaus kann die Aktualisierung eines Registrierungsdossiers noch aus zahlreichen weiteren Gründen erforderlich werden. Zum Beispiel beim Hinzukommen von Verwendungszwecken, deutlich veränderten Herstellungsverfahren sowie geänderten Herstellungs- oder Importmengen. Zudem können gesetzliche Veränderungen eine Aktualisierung unumgänglich werden lassen. Bei alledem ist zu beachten, dass die Aktualisierung „ohne unangemessene Verzögerung“ erfolgt, wie es in der Durchführungsverordnung heißt. 

Welche Fristen gelten für die Aktualisierung von Registrierungsdossiers?

Konkrete Fristen sind in der Durchführungsverordnung ebenfalls angegeben – und zwar drei Monate für eine Änderung des Status oder der Identität von Registranten und sechs, neun oder zwölf Monate bei komplexeren Aktualisierungen. Hierzu gehören unter anderem Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes. Liegen gleichzeitig mehrere unter unterschiedliche Fristen fallende Gründe für eine Aktualisierung vor, genügt die Einreichung innerhalb der längsten Frist.  

Stoffe können daneben als besonders besorgniserregend eingestuft werden (engl. Substance of Very High Concern, SVHC), wenn von ihnen schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe enthält derzeit über 200 verschiedene Substanzen. Erstmals wurde die Liste der SVHC am 28. Oktober 2008 publiziert, seither findet die Ergänzung zweimal pro Jahr statt – Ende Juni und Ende Dezember. Für alle identifizierten besonders besorgniserregenden Stoffe gelten innerhalb der Lieferkette spezielle Informationspflichten.

Autor: Michael Graef, 22.06.2021

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