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Hybrid-Seminar

Leistungsphase 8 – Leistungspflichten und Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure

Erfolgreiche Bauüberwachung in Leistungsphase 8

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Leistungsphase 8 – Leistungspflichten und Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure
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** mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen
Veranstaltungsnr.: VA26-00604

1. Ort & Termin

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19.02.2026 (09:00 - 16:00)

Haus der Technik e.V.
Hollestr. 1
45127 Essen

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Leistungsphase 8 – Leistungspflichten und Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure

Die Teilnehmenden erfahren, welche Pflichten den objektüberwachenden Planer bzw. den örtlichen Bauüberwacher bei der Begleitung der Abwicklung des Bauvorhabens aus dem Vertrag sowohl im Hinblick auf Grund- als auch Besondere Leistungen treffen. Nicht selten bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggebern und Planern, und der Planer riskiert, in Haftung genommen zu werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Haftung des Planers parallel zu der des Bauunternehmers eingegangen (gesamtschuldnerische Haftung). Behandelt wird auch, in welchem Umfang und in welchen Grenzen der Planer den Auftraggeber gegenüber den Bauunternehmen vertreten darf und wo die Grenzen liegen. Bei vielen Bauvorhaben verlängert sich die geplante Bauzeit deutlich; es werden die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung des Mehraufwandes besprochen.  

Zum Thema

Die Vergütung für die Leistungen der Leistungsphase 8 macht bei den Leistungen des Architekten und des Planers der Technischen Ausrüstung etwa ein Drittel des Honorars aus; bei Planern von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist es ähnlich. Zudem erstrecken sich die Leistungen der Leistungsphase 8 nicht selten über einen längeren Zeitraum als die Planungsphase. Das ist Grund genug, sich mit den Vertragspflichten und daraus resultierenden Haftungsrisiken vertraut zu machen bzw. als Auftraggeber zu wissen, was vom Auftragnehmer für die vereinbarte Vergütung an Leistungen erwartet werden kann. Diese Fragen bilden den Schwerpunkt des Seminars. Sie werden ergänzt durch Überlegungen zur Stellung des Planers als Vertreter des Auftraggebers und möglichen Ansprüchen bei Bauzeitverlängerung.

Zielsetzung

  • Vertragsinhalte zutreffend einordnen
  • Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschätzen
  • Grenzen – vor allem im Hinblick auf die Vertretung des Auftraggebers – erkennen
  • Haftungsrisiken bewerten, Risiken analysieren
  • Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung einschätzen

Teilnehmerkreis

Architekten und Architektinnen, Ingenieure und Ingenieurinnen, Auftraggeber und Auftraggeberinnen von Bauüberwachungsleistungen

Programm

Hybrid-Seminar, 09:00 bis 16:00 Uhr

  • Leistungsphase 8
    • Einführung
      • Grundleistungen als Honorartatbestände und Leistungspflichten
      • Besondere Leistungen
      • Rechtsstellung des Objektüberwachers: Vertreter des Bauherrn?
    • Grundleistungen der Leistungsphase 8
      • Überwachung der Bauausführung
      • Koordinierung, Terminplan
      • Nachträge
      • Prüfung von Rechnungen, Kostenkontrolle, Kostenfeststellung
      • Abnahme und Prüfung der Leistungen
      • Leistungen nach der Abnahme
    • Besondere Leistungen in der Leistungsphase 8
      • Besondere Leistungen im Überblick
      • Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
    • Haftungsrisiken in der Leistungsphase 8
      • Spezifische Haftungsrisiken des Planers
      • Bausummenüberschreitung
      • Gesamtschuldnerische Haftung
    • Vergütungsfragen
      • Überblick
      • Honorierung bei nicht vollständig erbrachten Grundleistungen
    •  Bauzeitverlängerung
      • Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mehrvergütung
      • Nachweis der Mehraufwendungen


Weitere Informationen entnehmen Sie dem Flyer-Download oder besuchen Sie uns im Digitalen Campus

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Referenten

Dr. jur. Reinhard Voppel

RA`e Osenbrück, Bubert, Kirsten & Voppel, Köln

Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im zivilrechtlichen Bereich, Universität Köln. Langjährig studentische und wissenschaftliche Hilfskraft, Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte; dort Promotion bei Professor Dr. H. Hübner mit einer Doktorarbeit zum Thema "Der Einfluss des Naturrechts auf den Usus modernus".

Seit 1994 - zunächst als freier Mitarbeiter, seit 2011 als Partner - Tätigkeit für die Kanzlei RAe Osenbrück, Bubert, Voppel, Kirsten, Köln, mit Spezialisierung auf das private Baurecht in allen Bereichen. Ein Schwerpunkt mit entsprechenden Veröffentlichungen liegt im Vergaberecht. Beschäftigung besonders mit allgemeinen vertragsrechtlichen Fragen und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Seit November 2009 ist Herr Dr. Voppel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Was ist eigentlich die HOAI?

Die Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) legt fest, welches Honorar ein Bausachverständiger oder Architekt für seine Leistungen verlangen darf. Doch wie sind die anrechenbaren Kosten und einzelnen Leistungsphasen der HOAI im Detail geregelt? Und was verändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2019? Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Zusammenhänge.
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