Die Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure – kurz HOAI – erklärt, wie man die Kosten für Planungen berechnet. Diese Regel schafft klare Standards für die Baubranche. Auf dieser Seite beantworten wir die häufigsten Fragen, die uns und den HDT-Fachbereichs-Fachleuten für Recht sowie für Bau- und Gebäudewirtschaft rund um das Thema gestellt werden.
Was ist die HOAI und warum ist sie wichtig?
Die Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Art Honorartafel-Sammlung, die vorgibt, wie viel Honorar ein Architekt oder Ingenieur, unter bestimmen Bedingungen, erhält. Die Baukosten dienen als Basis für die Honorarermittlung. Neben den Baukosten kommt es zudem auf die Bauwerk-Art und den jeweiligen Schwierigkeitsgrad an.
Der zentrale Zweck der HOAI ist, Qualität zu fördern. Architekten und Ingenieure sollen sich durch ihre Fähigkeiten auszeichnen, nicht durch niedrigste Preise. Dadurch bleibt die Qualität im Bauwesen hoch. Die Verordnung schützt also alle Beteiligten, verhindert unfaire Praktiken und sichert angemessene Honorare für gute Dienstleistungen. Bauherren wiederum schützt sie vor zu hohen Kosten. Außerdem wird durch die HOAI die Planungsqualität für alle Bauprojekte nachhaltig sichergestellt.
Zusammenfassend verhindert die HOAI Willkür bei Preisen, bietet eine klare Methode, wie man Preise berechnet – samt anrechenbarer Kosten und nach Leistungsphasen geordnet – und ist dabei für die Planungsbranche gleichzeitig weit mehr als nur eine bloße Preisliste.
Was ist der Geltungsbereich der HOAI?
Die HOAI regelt die Leistungsvergütung von Architekten und Ingenieuren in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Bauwesen in ganz Deutschland. Die HOAI legt fest, welches Honorar ein Bausachverständiger oder Architekt für seine Leistungen verlangen darf. Es handelt sich somit um eine gesetzliche Form der Preisregulierung.
Die HOAI gilt für die meisten Architekten- und Ingenieurberufe. Davon ausgenommen sind Ingenieure, die im Vermessungswesen tätig sind oder mit Bodenmechanik, Bauphysik oder Umweltverträglichkeit befasst sind. Seit der HOAI-Fassung 2009 sind diese dem zwingenden Preisrecht entzogen. Es können seitdem freie Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Seit wann gibt es die HOAI?
Die HOAI wurde erstmals am 17. September 1976 als Bundesverordnung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurdienste veröffentlicht, am 1. Januar 1977 trat die erste Fassung in Kraft. Sie löste die bisherige Gebührenordnung für Architekten aus dem Jahr 1950 und die Gebührenordnung der Ingenieure aus dem Jahr 1956 ab. Die Verordnung wurde seitdem mehrfach überarbeitet.
Die HOAI 2009, die die vorhergehende Fassung aus dem Jahr 1996 ersetzte, brachte eine umfassende Neustrukturierung und Vereinfachung der Honorarordnung mit sich.
Die HOAI 2013 wiederum brachte gegenüber der Vorgängerfassung von 2009 eine Reihe wichtiger Veränderungen mit sich, die der Entwicklung im Bausektor Rechnung tragen sollten. Zu den Neuerungen gehörten unter anderem höhere Honorarsätze, modernisierte Leistungsbilder und eine Anpassung der Leistungsphasenbewertung.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt die HOAI 2021. Sie unterscheidet sich von der vorherigen Version (HOAI 2013) vor allem durch die Abschaffung des verbindlichen Preisrechts. Diese weitreichende Änderung wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2019 erzwungen.
Welches Ziel wird mit der HOAI verfolgt?
Die HOAI zielt einerseits darauf ab, Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar zu sichern, andererseits soll mit ihrer Hilfe die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung gewährleistet werden. Schlussendlich geht es darum, dass Wettbewerb über die beste Leistungsgüte ausgetragen wird, statt über den niedrigsten Preis.
Die Höhe der jeweiligen Vergütung richtet sich im Wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Letztere werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.
Was sind die anrechenbaren Kosten?
Die anrechenbaren Kosten sind Teil der HOAI-Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars der Leistungen von Architekten und Ingenieuren.
Es gibt je nach Planungsstand unterschiedliche Kostenermittlungen nach DIN 276. Für die Honorarermittlung ist die sogenannte Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung - § 34 Abs. 3 Nr. 3 HOAI maßgeblich.
Bestimmte Kostengruppen sind entsprechend der Systematik des § 33 HOAI stets anrechenbar, teilweise anrechenbar (technische Ausrüstung) oder bedingt anrechenbar, soweit der Objektplaner bestimmte Leistungen dafür erbringt. Die grundsätzlichen Regelungen zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten enthalten die § 4, 33 und 37 HOAI.
Welche Leistungsphasen beinhaltet die HOAI?
Die Objektplanung wird in der HOAI ausgehend von der Grundlagenermittlung über die Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis hin zur Bauüberwachung und Dokumentation in insgesamt neun verschiedene Leistungsphasen unterteilt. Für diese Phasen wird jeweils ein Preisschild vergeben, das sich am Aufwand beziehungsweise Schwierigkeitsgrad sowie prozentual anteilig an den Gesamtbaukosten orientiert.
Die HOAI-Leistungsphasen (LPH) im Einzelnen:
LPH 1. Grundlagenermittlung mit Prüfung des Kostenrahmens vom Bauherren
LPH 2. Vorplanung mit Kostenschätzung
LPH 3. Entwurfsplanung inklusive Kostenberechnung
LPH 4. Genehmigungsplanung
LPH 5. Ausführungsplanung
LPH 6. Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von verpreisten Leistungsverzeichnissen (Kostenvoranschlag, LV)
LPH 7. Mitwirkung der Vergabe (beinhaltet die Koordination des Vergabeverfahrens und den Vergleich von dem Kostenanschlag mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung)
LPH 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
LPH 9: Objektbetreuung inklusive Gewährleistungsverfolgung
Oftmals werden Architekten nur für bestimmte Teile dieser Leistungsphasen beauftragt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Bauherr sämtliche neun Leistungsphasen durch ein und denselben Architekten verwirklichen lässt. Es kann sogar sinnvoll sein, sich nach der Entwurfserstellung einen Architektenwechsel offen zu halten.
Für jede Leistungsphase werden in der HOAI genaue Prozentwerte des Honorars zugeordnet. Diese richten sich wiederum nach dem Leistungsvolumen.
Welche Honorarzone gilt für ein Einfamilienhaus?
Mit welchen Architektenkosten muss man bei der Planung des Baus eines Einfamilienhauses rechnen? Die Antwort auf diese Frage hängt von mehreren Faktoren ab. Generell werden hierbei die Honorarzonen III oder IV herangezogen.
Des Weiteren geht es um den beauftragten Umfang der geforderten Leistungen (in verschiedene Leistungsphasen unterteilt), die anrechenbaren Kosten, den Von-bis-Satz der Honorartafel sowie weitere verhandelbare Honorarregelungen, wie Umbauzuschlag.
Grob geschätzt beträgt das Gesamthonorar zehn Prozent der Kosten für das Gebäude im Fall einer Vollbeauftragung. Findet eine Teilbeauftragung mit einzelnen Leistungsphasen statt, kommen stattdessen lediglich die entsprechenden Anteile vom Gesamthonorar zum Tragen.
Wie verbindlich ist die HOAI?
Die HOAI ist eine Bundesrechtsverordnung, sie ist so stark wie ein Gesetz. So haben alle Rechtssicherheit bei der Berechnung der Honorare. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings 2019 entschieden, dass die HOAI-Mindestsätze europäisches Wettbewerbsrecht verletzen. Dies führte zu Änderungen in der HOAI 2021. Jetzt haben die Mindest- und Höchstsätze nur noch Orientierungswert.
Welche sind die rechtlichen Grundlagen der HOAI?
Die HOAI basiert auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die HOAI macht diese Vorgaben durch detaillierte Bestimmungen zu Leistungsbildern und Honorarermittlung konkret und ist als untergesetzliche Rechtsnorm eingestuft. Trotzdem hat sie Gesetzeskraft. Das heißt, ihre Regelungen sind grundsätzlich bindend. Das EUGH-Urteil von 2019 hat das allerdings teilweise geändert.
Was ist der Anwendungsbereich der HOAI und welche Ausnahmen gibt es?
Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI ist weit gefasst. Er umfasst alle, die Planungsleistungen erbringen, unabhängig von Berufsstand und der Qualifikation. Das bedeutet, dass nicht nur Architekten und Ingenieure erfasst werden.
Auch andere Dienstleister, die ähnliche Leistungen anbieten, fallen unter die HOAI. Diese Regelung wurde mit der HOAI 2021 klarer gestellt. Sie verhindert Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche rechtliche Behandlung.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Bei bestimmten öffentlichen Auftraggebern können Sonderregelungen gelten. Auch internationale Verträge oder spezielle Vergaberichtlinien können die Anwendung ausschließen.
Planungsleistungen, die nicht in den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, unterliegen nicht ihrem Geltungsbereich. Dazu gehören beispielsweise reine Beratungsleistungen ohne konkrete Planungstätigkeit. Auch künstlerische Gestaltungsleistungen fallen häufig nicht unter die Verordnung.
Mehr erfahren: Wenn Sie mehr über den Themenbereich der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure erfahren möchten, finden Sie weiterführende Informationen und Angebote unter dem folgenden Link: https://www.hdt.de/seminare-workshops/bau-und-gebaeudewirtschaft/baurecht/
Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.10.2025 aktualisiert.
