Qualifizierte Personen Krane
Befähigte Personen verringern das Risiko durch Sichttest und regelmäßige Prüfungen. Das HDT bietet eine Vielzahl von Weiterbildungen an, die zur befähigten Person für ein Arbeitsmittel im Kranbereich befähigen:
- die geprüfte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
- die geprüfte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln
- die geprüfte Person für die Prüfung von handbetriebenen Hebezeugen
- die geprüfte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen
- Geprüfte Befähigte Person für die Prüfung von elektrischen Gefährdungen an Kranen (DGUV V3 Kran)
- Geprüfte Befähigte Person zur Erstellung einer Risikobeurteilung für Krane und Hebezeuge
- Geprüfte befähigte Person für die Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für Krane
- Geprüfte Fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
- Geprüfte Fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Ladekrane
- Geprüfte Fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Fahrzeugkrane
- Geprüfte Fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Turmdrehkrane
Im Bereich der qualifizierten Personen ist das Angebot für Zusatzqualifikationen rund um den Kranbereich umfangreich. Viele Veranstaltungen sind von der BGHM als Weiterbildungen für Kransachverständige anerkannt.
Drahtseile und Lastaufnahmemittel
Drahtseile sind Tragmittel und gehören zum Hebezeug. Tragmittel sind mit dem Hebezeug dauernd verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten. Zu den Tragmitteln gehören, z. B. Drahtseile, Kranhaken sowie fest eingebaute Greifer, Traversen, Zangen.
Sie möchten gerne mehr über das Thema Drahtseile erfahren?
Das Haus der Technik bietet ein Fachseminar zum Thema Drahtseile mit den Referenten Roland Verreet an.
Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können. Zu den Lastaufnahmemitteln gehören z. B. Ausgleicher (Balancer), Brooken, C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Pratzen, Traversen, Vakuumheber, Zangen. Lastaufnahmemittel können auch durch Kupplungen, die für häufiges Lösen bestimmt sind, mit dem Hebezeug verbunden sein.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind Hilfsmittel, wie z. B. Anschlagmittel, die nicht mit dem Hebezeug fest verbunden sind. Eine Verbindung von Anschlagmittel, Tragmittel und Lastaufnahmemittel ist die Lastaufnahmeeinrichtung.
In der Krantechnik gibt es folgende Lastaufnahmemittel:
C-Haken, Zangen und Klemmen, Vakuumheber und Schlauchheber, Blechklammern und Krangabeln sowie Lasthebemagnete.
Der Umgang mit den neuen Standards zur Konstruktion und Entwicklung von Lastaufnahmeeinrichtungen steht im Vordergrund.Die
Neuentwicklung der verschiedenen Lastaufnahmemittel wird erläutert.
Die sicherheitstechnische Betrachtung von Steuerungen von Kranen ist ein Schwerpunkt.
Anschlagmittel
Anschlagmittel stellen im Idealfall eine Verbindung zwischen Tragemittel und der Last bzw. dem Lastaufnahmemittel her. Zu diesen Arbeitsmitteln gehören insbesondere Ketten, Hebebänder, Seile, Rundschlingen und andere Verbindungsteile (zum Beispiel Schäkel). Die Anschlagmittel stellen in einer Lastaufnahmeeinrichtung ein wichtiges Bindeglied dar. Die Lastenbewegung in dieser Größenordnung beinhaltet regelmäßig ein besonderes Gefährdungspotenzial. Deshalb stellen der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften an die Beschaffenheit und Prüfung von Anschlagmitteln besonders hohe Ansprüche. Werden diese Vorgaben vorsätzlich oder fahrlässig durch den Unternehmer außer Acht gelassen, haftet er bei einem Unfall für den entstandenen Schaden.
Wussten Sie, dass Anschlagmittel vor jeder Inbetriebnahme einer Sichtprüfung unterzogen werden müssen?
Befähigte Personen verringern das Risiko durch Sichttest und regelmäßige Prüfungen
Vor der Benutzung von Anschlagmittel müssen diese durch eine befähigte Person einer Sichtprüfung unterworfen werden. Mindestens einmal im Jahr muss durch eine solche sachkundige Person eine weitergehende Prüfung erfolgen. Die befähigte Person wird durch den Arbeitgeber bestimmt; allerdings muss sie einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden kann.
Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmittel
Eine befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmittel darf nur werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen in der Lage ist, Anschlagmittel zu beurteilen. Der Prüfer muss die Arbeitsschutzvorschriften kennen und anwenden können und auf dem neuesten Stand der Technik in Sachen Anschlagmittel sein. Die Lehrgänge am Haus der Technik sind auf diese Voraussetzungen ausgerichtet. Nach dem erfolgreichen Abschluss einer unserer Lehrgänge verfügen die Teilnehmer über die geforderte und erforderliche Sachkunde, um befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmittel zu werden.
Gute Gründe, unsere Seminare zu besuchen
Befähigte Personen zur Prüfung von Anschlagmittel haben eine große Verantwortung. Unfälle, die auf nicht ordnungsgemäße Anschlagmittel zurückzuführen sind, verursachen große Schäden. Um solche Unfälle zu vermeiden, prüfen befähigte Personen die Anschlagmittel regelmäßig und können so Gefahrenpotenziale ausschließen. In unseren Lehrgängen vermitteln wir den Teilnehmer die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, damit sie ihre Aufgabe verantwortungsbewusst wahrnehmen können.
Gefährdungsbeurteilung Kran
Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung für Krane?
Gefährdungsbeurteilung anstatt Ausnahmegenehmigung?
Der Arbeitgeber ist gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet eine Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen am Arbeitsplatz, durchzuführen. Dabei müssen eventuell vorhandene Gefährdungen ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherheit dazu bestimmt werden.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
In der Veranstaltung Gefährdungsbeurteilung für Krananlagen wird anhand von praktischen Beispielen die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane geübt.
Rechtliche Grundlagen werden vermittelt. Der Aufbau und der Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung für Krane wird erläutert. Gefährdungen an Kranen werden erkannt und bewertet. Das aktuelle Unfallgeschehen bei Kranen ist die Grundlage.
Die Teilnehmer erhalten wichtige Checklisten in unseren Schulungen für ihre tägliche Arbeit.
Risikobeurteilung Kran
Wie erstellt man eine Risikobeurteilung für eine Krananlage?
In der Veranstaltung Risikobeurteilung nach Maschin enrichtlinie 2006/42/EG für Krane wird den Teilnehmern konkret vermittelt, wie eine Risikobeurteilung erstellt und bewertet werden kann.
Um die geltenden Sicherheitsanforderungen für den Kran zu ermitteln, muss der Hersteller (EG-Maschinenrichtlinie) eine Risikobeurteilung erstellen. Diese Risikobeurteilung ist die Grundlage für den Bau und die Konstruktion der Krananlage.
Um eine Gefährdung von Personen zu verhindern, ist es zwingend erforderlich, dass der Kran auch bei Fehlanwendung sicher funktioniert.
Der Hersteller muss angemessene Lösungen wählen, um die Risiken weitestmöglich zu beseitigen oder zu minimieren. Schutzmaßnahem gegen nicht zu beseitigende Risiken müssen ergriffen werden. Die Benutzer müssen über Restrisiken aufgeklärt und gegebenenfalls geschult werden.
Beispiele aus der Praxis werden ausführlich erläutert.
Umbau und Modernisierung von Kranen
Krane unterliegen hohen Beanspruchungen. Durch den täglichen Einsatz kommt es zu Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen. Die Umschlagsteigerung, die Erhöhung der Tragfähigkeit und die Automatisierung sind Gründe für einen Umbau oder eine Modernisierung von Kranen. Auch das Umsetzen von ortsfesten Kranen an andere Standorte, die Änderung von Antrieben und die Verfügbarkeit von Komponenten spielen hierbei eine Rolle. Der sicherheitstechnische Standard der Krane muss gewährleistet sein. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (Betriebssicherheitsverordnung) spielen hier eine wichtige Rolle.
In der Veranstaltung Umbau und Modernisierung von Kranen informiert das Haus der Technik über die zu beachtenden Vorschriften und sicherheitstechnischen Anforderungen beim Umbau einer Krananlage. Auch das Thema Betriebskosten wird beleuchtet. Durch eine Modernisierung des Krans können die Betriebskosten gesenkt werden. Zusätzlich können die Einsatzbereiche für den Kran erweitert werden.
Experten beraten Sie bei Ihren Entscheidungen. Problemfälle aus der Praxis der Teilnehmer werden in diesem Seminar behandelt.