
Abfallbeauftragte Grundlehrgang
Am 1. Juni 2017 trat die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft. Diese verpflichtet Betriebsbeauftragte für Abfall und Entsorger zum Erwerb der Fachkunde an einem staatlich anerkannten Grundkurs und spätestens alle zwei Jahre an einer staatlich anerkannten Fortbildung teilzunehmen. Betriebsbeauftragte nach § 5 Abs. 3 AbfAEV müssen alle 3 Jahre an einer anerkannte Fortbildung teilnehmen.
Im 5-tägigen Grundlehrgang mit zahlreichen Experten aus der betrieblichen und behördlichen Praxis stehen am 1. Tag insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz und weitere abfallrechtliche Reglungen im Fokus.
Am 2. Tag steht die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Abfallrechts im Unternehmen im Vordergrund. Ein systematischer Überblick über die in der Abfallwirtschaft geltenden Regeln und Gesetze wird gegeben. Die gefährlichen Abfälle bilden einen weiteren Schwerpunkt des 2. Tages.
Am 3. Tag des Fachkundelehrgangs gilt die Einführung dem Arbeitsschutz- und Gefahrgutrecht. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten mit umfassenden Beispielen aus der Praxis für diese Themen.
Am 4. Tag wird das Wissen um Rechte und Pflichten, Aufgaben und organisatorische Stellung im Betrieb sowie Haftung des Abfallbeauftragten intensiv erörtert und praxisnah diskutiert.
Am 5. Tag stehen die Besonderheiten für Entsorgungsfachbetriebe auf der Tagesordnung. Wie geht der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer mit den Forderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung um?
Grundlehrgänge & Fortbildungen
Durch die Teilnahme an diesem Grundlehrgang erhalten Sie die Fachkunde als beauftrage Person. Diese Fachkunde bedarf alle zwei Jahre einer Auffrischung durch die Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fortbildung. Hier finden Sie eine Auflistung der Grundlehrgänge und der dazugehörigen Fortbildungen: Umweltschutz – Seminare & Fortbildungen Haus der Technik e.V. | HDT
Zum Thema
Als Abfallbeauftragter und oder Entsorger darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV und §§ 9 Abs. 2 N.3 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV Zuverlässigkeit besitzt. Betreiber müssen für die Entsorgung von Gefahrstoffen im Rahmen des Immissionsschutzes und für die Fortentwicklung der zuständigen Mitarbeiter Sorge tragen. Umweltgerechtes Entsorgen von gefährlichen Abfällen durch zuverlässiges Abfallmanagement ist für Unternehmen ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes.
Die Fachkunde für beide Fachbereiche kann mit der Teilnahme an diesem einem Grundlehrgang erworben werden - eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden wird jedem Teilnehmer ausgehändigt.
Teilnehmerkreis
Der Grundlehrgang richtet sich an Personen, die die Funktion eines Abfallbeauftragten aus Anlagen gemäß § 2 Nr. 1 AbfBeauftrV, an Besitzer gemäß § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV und im Sinne von § 27 KrWG wahrnehmen sollen. An Betreiber von Rücknahmesystemen gemäß § 2 Nr. 3 AbfBeauftrV, an Entsorger nach §§ 9 Abs. 2 N.3 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV sowie an Umweltschutzbeauftragte oder sonstige Beauftragte.
Abfallbeauftragte gemäß §§ 59 und 60 KrWG; Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen § 54 KrWG; Abfallbeauftragte von Anlagen im Sinne des BImSchG, Abfallbeauftragte von Abfallentsorgungsanlagen. Entsorger im Sinne der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV
Programm
- Anwendungsbereich
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen
- die Abfallhierarchie
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbot
- die Überlassungspflichten
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen
- die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- die Beauftragung Dritter
- die Produktverantwortung
Die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
Die weiteren abfallrechtlichen Gesetz
- das Elektro- und Elektronikgerätegeset
- das Batteriegesetz
- die abfallrechtliche Überwachung
- die Register- und Nachweispflichten
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler
- Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen
- die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben die Bußgeldvorschriften)
Die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Untergesetzliches Regelwerk mit Bezug zur Abfallstromkontrolle Verwaltungsvorschriften/Vollzugshilfen zu vg Themen
- Das Recht der Abfallverbringung: die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen
- Das für die Abfallwirtschaft einschlägigen kommunale Satzungsrecht
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik
Das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen
- Baurecht
- Immissionsschutzrecht
- Chemikalienrecht
- Wasserrecht
- Bodenschutzrecht
- Seuchen- und Hygienerecht
- Baurecht Immissionsschutzrecht Chemikalienrecht Wasserrecht Bodenschutzrecht Seuchen- und Hygienerecht
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen
- Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren
- Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
- Anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik
- Berücksichtigung von rechtsnahen Vorschriften für den Bereich „Lagern von gefährlichen Abfällen“: Grundlagen des WHG, Lagerung von gefährlichen Abfällen, die AwSV
- Das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen
- Die Vorschriften des Arbeitsschutzes
- Die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen Die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht
- Gesamtabfallaufkommen in Deutschland
- Ziele Abfallbeseitigung vs. Abfallverwertung
- Verwertungswege der wichtigsten Stoffströme und was gibt es zu beachten
- Eigenständiges Abfallmanagement als Instrument für Rechts- und Prozesssicherheit
- Die Bestellung des Betriebsbeauftragten
- Die Aufgaben des Abfallbeauftragten
- Die Rechte des Abfallbeauftragten
- Öffentlich-rechtliche Haftung
- Zivilrechtliche Haftung, Regress
- Strafrechtliche Haftung des Abfallbeauftragten
- Das Vortragsrecht
- Das Benachteiligungsverbot und der Kündigungsschutz
- Einführung und Anwendungsbereich
- Getrenntsammlungspflicht und Ausnahmeregelungen
- Vorbehandlungspflichten
- Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
- Dokumentationspflichten
- Organisatorische Stellung des Beauftragten im Betrieb
- Betreiberpflichten
- Praktische Umsetzung der Aufgaben des Abfallbeauftragten im Betrieb
- Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften
- Die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentschei-dungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umwelt-freundlicher und abfallarmer Erzeugnisse
- Die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen
- Allgemeine Haftung als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger
- Aufgaben der betrieblichen Organisation/Abfallmanagement
- Behandlungsverfahren und Verwertungsanlagen
- Kompostierung und biologische Abfallbehandlung
- Thermische Behandlung
- Deponierung
- Mengen, Herkunftsbereiche und Zusammenfassung der Abfälle
- Wege des Abfalls - von der Anfallstelle bis zum letzten Entsorgungsschritt, Sortierung von Wertstoffen (Technik, Qualitätsanforderungen, Sortierquoten etc.)
Referenten
Marc Krüger, thyssenkrupp Steel Europe ENV, Duisburg
Ausbildung
• Energieelektroniker Betriebstechnik
• Elektromeister
• Maschinenbauingenieur
• AwSV-Sachverständiger
Beruf
Seit 2000 bei thyssenkrupp Steel Europe ENV in folgenden Bereichen tätig:
• 2007 - 2010 Team Kreislaufwirtschaft
• 2012 – 2019 Team Gewässerschutz
• 2019 – 2024 Projektleitung Umweltinspektionen
• Seit 2024 Teamleitung Umweltschutz
• Seit 2024 Betriebsbeauftragter für Abfall
Studium von Biologie und Chemie an der Universität Heidelberg, Ab-schluss als Doktor der Naturwissenschaften, Tätigkeiten bei einem Gartenbauunternehmen und der Stadt Bochum
1990 – 05/2021 Leiter des Amtes für Umweltschutz der Stadt Mül-heim an der Ruhr, verantwortlich für Umweltbehörden (Untere Ab-fallwirtschafts-, Bodenschutz-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserbehörde), kommunale Entsorgung (Abfallentsorgung, Abwas-serbeseitigung, Straßenreinigung und Winterdienst, Gebührenerhe-bung), Umweltplanung (Lärmminderung, Landschaftsplanung, Luft-qualität, Stadtklima), Wasserwirtschaft (Gewässerunterhaltung, Hochwasserschutz, Wasserversorgung, Wasserrahmenrichtlinie) und Forstverwaltung
Dr. rer. nat. Angela Küster, Leiterin der Abteilung 5, Umwelt und Ar-beitsschutz bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Studium der Chemie an der RWTH Aachen, Promotion in technischer Chemie; Seit mehr als 25 Jahren Erfahrungen in der Umweltverwal-tung in unterschiedlichen Funktionen; Tätigkeit in verschiedenen Bund-/Länder-Arbeitsgruppen zur Abfallwirtschaft
1991 - 1999:
Dezernentin im Bereich Abfallwirtschaft bei der Bezirksregierung Düsseldorf; Sachgebietsleiterin Abfallstromkontrolle
1999 - 2002:
Dezernatsleiterin Anlagenzulassung Abfallbehandlungsanlagen, Ge-fahrstofflager, öffentliche Einrichtungen beim Staatlichen Umwelt-amt Düsseldorf
2002 - 2005:
Persönliche Referentin und Büroleiterin des Regierungspräsidenten Düsseldorf
2005 - 2008:
Leiterin des Dezernates für Organisationsangelegenheiten, IuK-Tech-nik, In-nenrevision bei der Bezirksregierung Düsseldorf
2008 - 2016:
Leiterin des Dezernates für Abfallwirtschaft – einschl. anlagenbezo-gener Umweltschutz bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Seit 2016:
Leiterin der Abteilung 5, Umwelt und Arbeitsschutz bei der Bezirks-regierung Düsseldorf
Umweltberater und Auditor im Umweltschutz, Ummendorf
Schwerpunkt der Ausbildung im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik sowie der Galvanosicherheitstechnik. Über 36 Jahre als Leiter im Unternehmen der BMV tätig gewesen, der industriellen Instandsetzung für sämtliche Luftfahrtzeuge der Bundeswehr.
- Produktionsleitung Betreiber einer chemischen Anlage der oberen Klasse
- Beauftragter für die Gebiete Gewässerschutz, Immissionsschutz, Störfälle, WHG und Abfall
- Person zur Begrenzung von Störfällen
- Befähigte Person Druckbehälter QM-Auditor / eingetragen in der BAFA Liste als Energieauditor für Betriebe Werkschutzleitung, Arbeitsplanung und Steuerung
Über 30 Jahre Erfahrung in der Erwachsenenbildung, freiberuflich im Bereich der Schulung und betrieblichen und umweltrelevanten Analyse von Betrieben und Unternehmen.
Hinweise
Grundlehrgänge & Fortbildungen
Durch die Teilnahme an diesem Grundlehrgang erhalten Sie die Fachkunde als beauftrage Person. Diese Fachkunde bedarf alle zwei Jahre einer Auffrischung durch die Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fortbildung. Hier finden Sie eine Auflistung der Grundlehrgänge und der dazugehörigen Fortbildungen: Umweltschutz – Seminare & Fortbildungen Haus der Technik e.V. | HDT
Mehr zu diesem Thema
Abfallbeauftragte im Unternehmen: Pflichten, Aufgaben, Bestellung und Fachkunde (AbfBeauftrV / KrWG)
Eine **Abfallbeauftragter** (auch: Betriebsbeauftragte*r für Abfall) übernimmt im Unternehmen eine zentrale Rolle im Abfallmanagement und Umweltschutz. Ziel ist die ordnungsgemäße und rechtssichere Abfallentsorgung, die Förderung von Abfallvermeidung und Verwertung sowie die Umsetzung der Vorgaben aus dem Abfallrecht. Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) bzw. Abfallbeauftragtenverordnung als Verordnung.
1) Gesetzliche Grundlagen: Was regeln KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz und AbfBeauftrV?
- Das KrWG / Kreislaufwirtschaftsgesetz legt die gesetzliche Grundlage für die Kreislaufwirtschaft fest und beschreibt Pflichten von Betreibern, Betrieben und Verantwortlichen im Umgang mit Abfall.
- Die AbfBeauftrV (Abfallbeauftragtenverordnung) konkretisiert, wann ein Abfallbeauftragter Pflicht ist, welche Anforderungen gelten und wie die Bestellung zu erfolgen hat – z. B. abhängig von Anlage, Tätigkeit und abfallrelevanten Prozessen.
- Zusätzlich spielen je nach Betrieb und Anlage auch Vorschriften aus dem Immissionsschutzrecht (z. B. Verweisregelungen über BImSchG/BImSchV in Bezug auf Stellung/Unabhängigkeit von Betriebsbeauftragten) eine Rolle.
2) Ist die Bestellung Pflicht – und wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?
Nein, nicht alle Unternehmen müssen Abfallbeauftragte bestellen. Die Pflicht hängt davon ab, ob ein Betrieb bzw. Betreiber unter die in der AbfBeauftrV genannten Fallgruppen fällt (z. B. bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten oder Anlagen) oder ob die zuständige Behörde im Einzelfall eine Bestellung anordnet.
Kurz gesagt:
- Müssen alle Unternehmen bestellen? → Nein.
- Welche Unternehmen / welcher Betrieb benötigt einen Abfallbeauftragten? → Betriebe/Betreiber, die aufgrund ihrer Tätigkeiten, Abfallarten, Mengen, Prozesse oder Anlagen nach AbfBeauftrV bestellpflichtig sind oder von der Behörde dazu verpflichtet werden.
- Wann gilt die Pflicht / ab wann ist Pflicht? → Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (AbfBeauftrV/KrWG) oder eine behördliche Anordnung besteht.
3) Kann man sich befreien lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde eine Befreiung ermöglichen, wenn die Bestellung im Einzelfall nicht erforderlich ist. Ob das möglich ist, hängt von Art/Umfang der Tätigkeit, Abfällen und den gesetzlichen Kriterien ab.
4) Wie läuft die Bestellung ab?
Die Bestellung erfolgt in der Praxis schriftlich durch die Unternehmensleitung. Wichtig ist, dass klar geregelt wird:
- für welchen Betrieb / Standort / Anlage die Bestellung gilt,
- welche Aufgaben und Befugnisse übertragen werden,
- wie Berichtswege und Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden organisiert sind,
- wie die Erfüllung und Einhaltung der Vorschriften im Alltag sichergestellt wird.
Viele Unternehmen nutzen dafür ein Bestellschreiben mit Anlagenverzeichnis, Zuständigkeiten und Vertretungsregelung.
5) Aufgaben eines Abfallbeauftragten: Was bedeutet das konkret im Alltag?
Die Aufgaben sind im Kern Beratung, Überwachung, Verbesserung – also klassisches Abfallmanagement in der Praxis. Typische Inhalte:
Beratung & Organisation
- Beratung der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden zu Abfallvermeidung, Verwertung und sicherer Entsorgung
- Einführung/Optimierung von Sammel- und Trennsystemen
- Abstimmung mit Einkauf, Produktion, Logistik, Arbeitssicherheit und Entsorgern
- Unterstützung bei Audits, internen Kontrollen und Verbesserungsprogrammen
Überwachung & Einhaltung
- Kontrolle, ob Vorschriften, interne Prozesse und behördliche Vorgaben eingehalten werden
- Prüfung von Entsorgungswegen, Nachweisen und Dokumentationen
- Identifikation von Risiken (z. B. falsch deklarierter Abfall, falsche Lagerung, unklare Verantwortlichkeiten)
- Sicherstellen der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung
Kreislaufwirtschaft & Umweltverantwortung
- Entwicklung von Maßnahmen zur Ressourceneffizienz und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft
- Reduktion von Restabfall, Steigerung von Recycling-/Verwertungsquoten
- Beitrag zur Umweltverantwortung und zur ESG-/Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens
Rücknahmesystem und Absatz (wenn relevant)
- Unterstützung bei Systempflichten wie Rücknahmesystemen (z. B. produkt-/verpackungsbezogene Rücknahme)
- Bewertung von Rücknahme- und Verwertungswegen, die Auswirkungen auf Kosten, Compliance und ggf. Absatz-anforderungen (z. B. Kunden-/Lieferkettenanforderungen) haben können
6) Fachkunde, Qualifikation, Ausbildung: Was muss ein Abfallbeauftragter können?
Damit Abfallbeauftragte ihre Tätigkeit wirksam ausüben können, müssen sie die notwendige Fachkunde besitzen. Dazu gehören:
- Kenntnisse im Abfallrecht (KrWG, AbfBeauftrV, relevante Nachweis-/Entsorgungsregelungen)
- Grundlagen der Abfallwirtschaft, Abfallklassifizierung und Entsorgungswege
- Wissen über betriebliche Prozesse, Lagerung, Kennzeichnung und Schnittstellen
- Kommunikations- und Organisationskompetenz (Schulungen, Abstimmungen, Dokumentation)
In der Praxis wird die Qualifikation häufig über einen anerkannten Lehrgang bzw. eine Ausbildung zum/zur Abfallbeauftragten aufgebaut. Entscheidend ist nicht nur das Zertifikat, sondern dass die Person die Anforderungen im Betrieb tatsächlich umsetzen kann.
Wie oft muss die Fachkunde aktualisiert werden?
Die Fachkunde muss regelmäßig aktualisiert werden – typischerweise über Fortbildungen/Lehrgänge im geforderten Turnus, damit der Kenntnisstand zu Recht, Technik und Praxis aktuell bleibt.
7) Externe Abfallbeauftragte: Welche Vorteile bringen sie – und wann lohnt sich das?
Ein externer Abfallbeauftragter kann sinnvoll sein, wenn:
- intern die Fachkunde oder Kapazität fehlt,
- mehrere Standorte/Anlagen betreut werden sollen,
- kurzfristig Sicherheit in der Einhaltung der Vorschriften benötigt wird,
- unabhängige Bewertung, strukturierte Prozesse und belastbare Dokumentation gewünscht sind.
Vorteile externer Abfallbeauftragte: planbare Leistung, breites Erfahrungswissen, schnelle Umsetzung von Standards, Entlastung interner Teams – bei weiterhin klarer Verantwortung des Betreibers/Unternehmens.
8) Stellung im Unternehmen: Unabhängigkeit und direkte Anbindung
Abfallbeauftragte sollen ihre Aufgaben fachlich unabhängig wahrnehmen können. In der Praxis bedeutet das:
- direkter Zugang zur Leitungsebene,
- Schutz vor Benachteiligung wegen ihrer Funktion,
- klare Zuständigkeiten und Berichtspflichten.
Das entspricht dem System der Betriebsbeauftragten (je nach Kontext mit Bezügen/Verweisregelungen aus dem Immissionsschutzrecht, z. B. BImSchV-/BImSchG-Regelungslogik).
9) Was passiert, wenn trotz Verpflichtung kein Abfallbeauftragter bestellt wird?
Wenn ein Betrieb trotz bestehender Pflicht keinen Abfallbeauftragten bestellt, drohen:
- behördliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde (Anordnungen, Nachforderungen, Auflagen),
- Bußgelder nach dem einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrahmen,
- organisatorische und rechtliche Risiken (z. B. bei Kontrollen, Audits, Störfällen),
- Reputationsschäden und erhöhte Haftungsrisiken.
Fazit: Warum Abfallbeauftragte und Abfallbeauftragtenverordnung?
Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sorgt dafür, dass in betroffenen Betrieben/Anlagen qualifizierte Personen die Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) praktisch umsetzen – von Abfallvermeidung über Verwertung bis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung. Für viele Unternehmen ist die Funktion nicht nur Pflicht, sondern ein echter Mehrwert: besseres Abfallmanagement, weniger Risiken, mehr Effizienz – und gelebte Umweltverantwortung.
Der Abfallbeauftragte Grundlehrgang im HDT ist ein praxisnahes Weiterbildungsangebot, das Teilnehmenden das notwendige Fachwissen für ein rechtssicheres Abfallmanagement vermittelt – von der korrekten Organisation der Abfall– und Abfallentsorgung bis zur Umsetzung aktueller Vorgaben im Umweltrecht. Ziel des Lehrgangs ist der Fachkundenachweis für die Tätigkeit als betrieblicher Abfallbeauftragter und die erfolgreiche Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualifikation im Betrieb. Der Kurs ist als Präsenz-Format angelegt und bietet neben dem Lernen in der Gruppe auch Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmenden aus Industrie, Verwaltung und Entsorgung.
Relevante Rechtsgrundlagen und Vollzug: AbfBeauftrV, EfbV, AbfAEV & Vollzugshilfen
Der Lehrgang orientiert sich an den Anforderungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) und adressiert zugleich Schnittstellen zu weiteren Verordnungen, die in der Abfallwirtschaft regelmäßig eine Rolle spielen. Dazu gehören die EfbV und die Entsorgungsfachbetriebeverordnung für Entsorgungsfachbetriebe sowie die AbfAEV (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) mit ihren Pflichten für Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern. Entsprechend werden auch behördliche Vollzugshilfen und praktische Anforderungen aus Audits und Überwachung behandelt – damit die Aufrechterhaltung der Fachkunde nicht nur formal, sondern auch operativ gelingt.
Praxis: Umgang, Probenahme, TRGS, Gewerbeabfallverordnung & Recycling
Im Fokus stehen typische Praxisfragen aus dem betrieblichen Alltag: rechtssicherer Umgang mit Abfällen, Dokumentations- und Organisationsanforderungen, sowie die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung und aktueller Neuerungen rund um Entsorgungswege, Verwertung und Recycling. Je nach betrieblichem Kontext sind auch Themen wie TRGS-Bezug (z. B. im Schnittfeld Abfall-/Gefahrstoffpraxis) und Probenahme als Bestandteil eines belastbaren Entsorgungskonzepts relevant – insbesondere, wenn Abfälle sicher eingestuft und geeignete Entsorgungswege festgelegt werden müssen.
Schnittstellen zum Wasserrecht: Gewässerschutz und Neuerungen im Wasserrechts-Vollzug
Viele Betriebe arbeiten an der Schnittstelle zwischen Abfall- und Wasserrechts-Themen – etwa bei Lagerung, Umschlag, Rückhaltung oder bei wässrigen Abfällen. Daher profitieren auch Gewässerschutzbeauftragte von der systematischen Einordnung abfallrechtlicher Pflichten und deren praktischer Umsetzung im Betrieb. Der Grundlehrgang unterstützt dabei, abfallrechtliche Anforderungen sauber in die Umweltorganisation einzubetten und Entwicklungen aus dem Vollzug frühzeitig zu berücksichtigen.
Fortbildungsnachweis und Weiterbildung: Fachkunde dauerhaft sichern
Für die spätere Weiterbildung und den Fortbildungsnachweis (z. B. im Rahmen der regelmäßigen Fachkundeaktualisierung) bietet das HDT passende Anschlussformate – insbesondere für Verantwortliche in Entsorgungsfachbetrieben und bei Tätigkeiten nach AbfAEV/EfbV, bei denen Zeitintervalle zur Erneuerung der Fachkunde zu beachten sind.
Preise
mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken bei Präsenz-Teilnahme
Ausgewählter Termin
Fr. 03.12.2027, 12:30 Uhr
Hollestr. 1
45127 Essen
Digitaler Campus
Ansprechpartner
info@hdt.de
+49 201 1803-1
Uwe Schröer
u.schroeer@hdt.de
+49 201 1803-388

