Welche Anforderungen muss man erfüllen, um eine befähigte Person zu werden?
Anforderungen und Kenntnisse zum Arbeitsschutz die Sachkunde betreffend
Die TBRS (Technische Regeln zur Betriebssicherheit) 1203 führt den aktuellen Stand der Technik, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin an. Sämtliche Regeln zur Verwendung von Arbeitsmitteln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und für die jeweiligen Anwendungsbereiche konkretisiert. Laut der TBRS (Technische Regeln zur Betriebssicherheit) muss der Arbeitgeber sicherstellen, „dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragende Prüfaufgaben dem Stand der Technik entsprechend“ durchführen kann. Dabei ist es erforderlich, dass diese Person die technischen Regeln und Standards umsetzen und diese in einem entsprechenden Prüfumfang ausführen kann. Im Vordergrund steht dabei stets die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit. Es liegt an dem Arbeitgeber, festzustellen, ob die „zur Prüfung befähigte Person ausreichend befähigt ist.“ Dieser muss die befähigte Person für das zu prüfende Arbeitsmittel schriftlich bestellen und überprüfen, ob diese die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• einschlägige technische Berufsausbildung
• zeitnahe Berufstätigkeit in dem zu prüfenden Bereich
• entsprechende Berufserfahrung
Warum sind befähigte Personen (Sachkundige) von enormer Wichtigkeit für die Arbeitssicherheit im Unternehmen?
Immer wieder kursieren Meldungen über vermeidbare Arbeitsunfälle durch die Medien. Im Nachhinein stellt sich oftmals heraus, dass diese Unfälle durch eine fachgerechte Prüfung der Arbeitsmittel hätten vermieden werden können. Von daher ist es von enormer Wichtigkeit, dass der Fokus auf der Prävention und regelmäßigen Kontrolle durch befähigtes Personal liegt. Durch diesen Einsatz lassen sich Gefahrenpotenziale extrem minimieren.
Möchten Sie sich oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens zur befähigten Person für die UVV-Prüfung von Arbeitsmitteln ausbilden lassen?
Die Lehrgänge für Fachkräfte und Befähigte Personen am Haus der Technik
Das Haus der Technik bietet in diesem Zusammenhang diverse anerkannte Seminare an. In diesen wird gezieltes Wissen zu den jeweiligen Bereichen gelehrt, sodass die Teilnehmer ein theoretisches und praktisches Wissen erwerben. Neben den rechtlichen Grundlagen erhalten die Teilnehmer ein technisches Grundwissen in der Theorie und Praxis. Nach einer erfolgreich absolvierten Prüfung sind die Teilnehmer schlussendlich in der Lage als sachkundige befähigte Person zu agieren. In der Folge erhalten die Absolventen ein Zertifikat/Befähigungsnachweis des Sachkundeerwerbs in dem jeweiligen Prüfungsgebiet.
Welche Aufgaben hat eine befähigte Person?
Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Das Haus der Technik bietet zahlreiche qualifizierende Veranstaltungen für befähigte Personen an, z. B.
- Zur Prüfung befähigte Person von Aufzügen
- Zur Prüfung befähigte Person von Baumaschinen
- zur Prüfung befähigte Person von Acetylenanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten
- Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Fahrzeugen gemäß BGV D29
- Befähigte Person für Prüfungen bei Gerüstbau und -nutzung
- Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen
- Qualifizierte befähigte Person zur Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
- Befähigte Person (Sachkundiger) für Fenster, Türen und Tore
- Befähigte Person zur Prüfung von Containern
- Befähigte Person für die Prüfung von Kälteanlagen
- Zur Prüfung befähigte Person von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen
- zur Prüfung befähigte Person von lüftungstechnischen Anlagen
- zur Prüfung befähigte Person von Chlorungsanlagen
- Zur Prüfung befähigte Person von Hydraulik-Schlauchleitungen (nach TRBS 1203 und DGUV-R 113-020 (ehemals BGR 237)
- Zur Prüfung befähigte Person von Industrierobotern
- Geprüfte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln
- Zur Prüfung befähigte Person von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS)
- Zur Prüfung Befähigte Person von Chemie-Schlauchleitungen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV – Ausbildung
- Geprüfte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
- Zur Prüfung befähigte Person von Stetigförderern; zur Prüfung befähigte Person von Zentrifugen
- Zur Prüfung befähigte Person von WHG/AwSV-Anlagen
- Zur Prüfung befähigte Personen im Explosionsschutz nach BetrSichV (Fachkunde)
- Zur Prüfung befähigte Person von Containern mit Praxisteil vor Ort
- Befähigte Person Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne
- Befähigte Personen zur Prüfung von Teleskopmaschinen aller Bauarten inklusive Anbaugeräte
- Maschinensicherheitsexperte (HDT) in Herstellung und Betrieb
- Zur Prüfung befähigte Person von Flüssiggasanlagen
- Geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Offshorekranen und Kranen unter Offshorebedingungen
- Befähigte Person zur Prüfung von Pressen und ähnlichen Maschinen
- Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen
- Befähigte Person zur Prüfung von Gasanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Gaswarnanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
- Befähigte Person zur Prüfung von Notduschen
- Befähigte Person zur Prüfung von Sprinkleranlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Chlorungsanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen
und vieles mehr.
Die Weiterbildungen zur befähigten Person sind auch als Inhouse-Schulung buchbar.
Warum Sie an unseren Ausbildungen zur befähigten Person teilnehmen sollten:
- Wir bilden Sie erfolgreich zur befähigten Person aus
- Sie erhalten eine Zusatzqualifikation
- Sie können das erlernte Wissen sofort im Betrieb umsetzen
- Praktische Übungen mit ausgewählten Arbeitsmitteln sind Bestandteil
- Individuelle Betreuung durch kompetente Fachreferenten wird garantiert
- Wir trainieren mit Ihnen in kleinen Arbeitsgruppen
- Unsere Arbeitsschutzveranstaltungen helfen, Unfälle zu vermeiden
Welche Anforderungen muss eine befähigte Person erfüllen?
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen. Damit diese funktionstüchtig und sicher bleiben, müssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie müssen auch einer Inbetriebnahme-Prüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Da diese Prüfungen umfangreicher fachlicher Kenntnisse des Prüfgegenstands und des Prüfszenarios bedürfen, müssen die Prüfer befähigt sein. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Diese Arbeitsmittel können z. B. sein: Gerüste, Leitern, Krananlagen, kraftbewegte Türen und Tore, Zentrifugen, Regalanlagen, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Vakuumhebegräte, Fahrzeughebebühnen, Pressen, Mörtelförderer, Ladebrücken, Wechselbehälter usw.
Ein technisches Arbeitsmittel kann auch eine überwachungsbedürftige Anlage sein. Die befähigte Person, die nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen und Erprobungen durchzuführen hat, wird hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Qualifikation durch den Arbeitgeber nach dessen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. In der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber u. a. Art und Umfang der Prüfung, Prüffristen (früher größtenteils in den rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften festgeschrieben) und die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln.
Laut § 10 BetrSichV sollten Arbeitsmittel
- nach der Montage,
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort (auch Baustelle)
- und nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse) durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.
Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, so sind die Arbeitsmittel entsprechend den ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen. Unter diesem Punkt werden die regelmäßigen Prüfungen gefordert, wie z. B. elektrisch betriebene Arbeitsmittel, Leitern und Tritte und Fahrzeuge. Die durchzuführenden Prüfungen müssen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV genügen. Alle Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, wobei große deutsche Unternehmen ihre Sicherheitsdokumentation häufig zehn Jahre aufbewahren (identisch der Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen).
Für die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Arbeitgeber verantwortlich – genau deshalb lässt er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prüfen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer Funktion weisungsfrei und darf wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Die befähigte Person wird in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Insbesondere hilfreich sind die beiden Anhänge zu dieser TRBS, die Interpretationshilfen geben.
Die einwandfreie Funktion von Maschinen und Geräten ist Voraussetzung für ein störungsfreies und sicheres Arbeiten. Darüber hinaus können durch die regelmäßige Sachkundigenprüfung systematisch technische Mängel und Fehler entdeckt und beseitigt werden. Unfälle lassen sich so vermeiden.
Was ist eine Befähigte Person oder Zur Prüfung befähigte Person gemäß BetrSichV?
Zur Prüfung befähigte Person ist laut Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Diese Kenntnisse werden durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben. Der Begriff Befähigte Person hat die frühere Bezeichnung Sachkundiger abgelöst. Befähigte Personen können Arbeitsmittel und überwachungsbedürftite Anlagen mit niedrigem Gefährdungspotential prüfen (siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 § 2 Abs. 7 BetrSichV).