
Geprüfte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
Diese Haus der Technik Veranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Kranen sind. Die Gesamtübersicht der Vorschriften für Krane wird präsentiert und anhand von Praxisbeispielen erklärt. Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (DGUV V52 früher BGV D 6)) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen an Kranen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Krananlagen sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Gleichzeitig erfolgt die Berechtigung, Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen ≤ 1t Tragfähigkeit durchzuführen.
Die Lehrveranstaltung richtet sich an Personen, die als Befähigte Person (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen tätig werden wollen oder tätig sind.
Um als Befähigte Person/Sachkundiger Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
Aufbauend auf dieses Seminar empfiehlt sich die Veranstaltung Erfahrungsaustausch befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter krananlagen-info.
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Mehr InformationenZum Thema
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach prüfpflichtigen/wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Zielsetzung
Erwerb und Nachweis der Sachkunde für eine Qualifizierung von Befähigten Personen (Kransachkundige/-r) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen.
Die Qualifizierung wird entsprechend der Verfahrensgrundsätze (VG) 002 der Qualifizierungsstelle des Fachbereichs Krane und Hebezeuge zur Qualifizierung von Personen (FKH) im Haus der Technik durchgeführt.
Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein Zertifikat erteilt, durch welches die entsprechend der BetrSichV erforderliche Qualifikation und Kompetenz bescheinigt wird.
Teilnehmerkreis
Befähigte Personen (Sachkundige) für die Prüfung von Kranen, Konstrukteure/Konstrukteurinnen, Fertigungsleiter/-innen und Montageleiter/-innen der Hersteller von Kranen, Betriebsingenieure/-ingenieurinnen, Meister/-innen, Monteure/Monteurinnen, Personen für Wartung und Instandhaltung von Kranen, Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen, Sicherheitsfachkräfte und Einkäufer des Betreibers von Kranen.
Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl. Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Ziffer 2.2 - 2.4 ) setzen wir voraus. Berufsausbildung heißt: die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Um als Befähigte Person (Kransachkundiger) Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
USP
- Ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung
- Gewährleistung sicherer Kranbetrieb
- Rechtssicherheit bei Kranprüfungen
Programm
- Geschichte der Hebezeugtechnik
- Definition der Begriffe Befähigte Person, Sachkundiger und Sachverständiger
- EG-Richtlinien und die Bedeutung von EN-Normen
- Bedeutung von Unfallverhütungsvorschriften
- Europäische Normen für Krane
- Die Betriebssicherheitsverordnung und die Technischen Regeln für Krane und Hebezeuge
- Darstellung der theoretischen Nutzungsdauer von Kranen
- Vorstellung der Prüfungsinhalte Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende Prüfung von Kranen
- Erläuterung der Ausnahmegenehmigung für Krane und Hebezeuge
- Wichtige Information zum Thema Kranbahn
- Präsentation der Gesamtübersicht der „Vorschriften für Krane“
- Anforderungen an die elektrotechnische Ausrüstung von Kranen
- Vermittlung des Ablaufs einer wiederkehrenden Prüfung
- Erläuterung des Inhalts der wiederkehrenden Prüfung
- Die Bewertung von Mängeln an Kranen
- Wichtige Informationen zum Prüfergebnis
- Schriftliche Abschlussprüfung der Teilnehmer
- Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der Teilnehmer
- Ausgabe der Teilnehmer-Zertifikate
Hinweise
Um als Befähigte Person/Sachkundiger Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
Zusätzlich zur Arbeitsunterlage erhalten Sie das Fachbuch „Sichere Krane in Europa“.
Preise
mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken bei Präsenz-Teilnahme
Ausgewählter Termin
Do. 14.10.2027, 15:00 Uhr
Harburger Ring 8-10
21073 Hamburg
DE
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