Zur Prüfung befähigte Personen sind gemäß der deutschen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) speziell qualifizierte Fachkräfte, die sicherheitstechnische Prüfungen an Arbeitsmitteln durchführen. Dass das für die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter in Betrieben unerlässlich ist, zeigen Statistiken und die allgemeinen Erfahrungen: Ein beträchtlicher Teil der (weltweiten) Arbeitsunfälle ist darauf zurückzuführen, dass Arbeitsmittel, zu denen ebenso kleinere transportable Werkzeuge oder Hilfsmittel wie Leitern oder Tritte zählen, aber auch große Gerüste, Regalanlagen oder ganze Krananlagen, nicht fachgerecht gewartet und Beschädigungen nicht entdeckt beziehungsweise behoben wurden.
Wie lautet die Definition für die befähigte Person?
Als deutsche Umsetzung der später durch die Europäische Richtlinie 2009/104/EG ersetzten Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie) definiert § 2 (6) BetrSichV die Rolle der zur Prüfung befähigten Person wie folgt: Es handelt sich dabei um eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Was zu der entscheidenden Frage führt: Über welche Berufsausbildung und weiteren Qualifikationen muss man verfügen, um als zur Prüfung befähigte Person tätig sein zu können?
Wie wird man befähigte Person?
Um befähigte Person zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder ein Studium im entsprechenden Bereich, mehrjährige einschlägige Berufserfahrung sowie spezifische Weiterbildungen, die die Person auf ihre Aufgaben vorbereiten.
Es ist zudem erforderlich, dass die Fachkenntnisse regelmäßig durch Schulungen und praktische Tätigkeiten aktualisiert werden, um den aktuellen Stand der Technik und sich permanent ändernde Vorschriften zu berücksichtigen.
Welche Aufgaben hat eine befähigte Person?
Zu den Hauptaufgaben einer befähigten Person gehört die Durchführung von Prüfungen an Arbeitsmitteln, die zur Erhöhung der Betriebssicherheit beitragen. Dies umfasst die Bewertung des Zustands von Maschinen und Anlagen, die Identifikation von Mängeln und die Empfehlung von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.
Die befähigte Person dokumentiert ihre Prüfungen und gibt Empfehlungen, die für den sicheren Betrieb notwendig sind. Hierbei unterliegt sie hinsichtlich ihres Prüfergebnisses keinerlei Weisungen. Insbesondere nicht vom Arbeitgeber. Aus naheliegenden Gründen darf sie wegen ihrer Prüftätigkeit auch keine Benachteiligungen erfahren.
Warum sind befähigte Personen so wichtig in der Arbeitswelt bzw. Industrie?
Befähigte Personen tragen wesentlich zur Sicherheit in der Arbeitswelt bei. Sie helfen, Unfälle zu verhindern, indem sie sicherstellen, dass Arbeitsmittel den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dadurch schützen sie nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern tragen überdies zur Vermeidung von wirtschaftlich mitunter folgenreichen Betriebsunterbrechungen und rechtlichen Konsequenzen bei.
In der Industrie, wo der Umgang mit komplexen und potenziell gefährlichen Maschinen alltäglich ist, sind befähigte Personen unverzichtbar, um einen sicheren und reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Die Rolle der befähigten Person ist somit entscheidend für die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Beschäftigten.
Das HDT bietet ein besonders umfangreiches und seit Jahrzehnten bewährtes Weiterbildungsprogramm im Bereich befähigte Personen.
Die Liste der Themen beziehungsweise Aufgabenbereiche, zu denen Deutschlands ältestes technisches Weiterbildungsinstitut hier regelmäßig Seminare, Ausbildungen und qualifizierende Veranstaltungen anbietet, ist denkbar lang. Hier ein Auszug:
- Zur Prüfung befähigte Person von Acetylenanlagen
- Geprüfte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
- Zur Prüfung befähigte Person von Aufzügen
- Zur Prüfung befähigte Person von Baumaschinen
- Zur Prüfung befähigte Person von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS)
- Zur Prüfung Befähigte Person von Chemie-Schlauchleitungen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV – Ausbildung
- zur Prüfung befähigte Person von Chlorungsanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Containern
- Geprüfte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln
- Zur Prüfung befähigte Person von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen
- Zur Prüfung befähigte Personen im Explosionsschutz nach BetrSichV (Fachkunde)
- Befähigte Person zur Prüfung von Fahrzeugen gemäß BGV D29
- Befähigte Person (Sachkundiger) für Fenster, Türen und Tore
- Befähigte Person Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne
- Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen
- Zur Prüfung befähigte Person von Flüssiggasanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Gasanlagen
- Befähigte Person für Prüfungen bei Gerüstbau und -nutzung
- Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen
- Zur Prüfung befähigte Person von Hydraulik-Schlauchleitungen (nach TRBS 1203 und DGUV-R 113-020 (ehemals BGR 237)
- Befähigte Person für die Prüfung von Kälteanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
- Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten
- zur Prüfung befähigte Person von lüftungstechnischen Anlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Notduschen
- Geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Offshorekranen und Kranen unter Offshorebedingungen
- Befähigte Person zur Prüfung von Pressen und ähnlichen Maschinen
- Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen
- Befähigte Person zur Prüfung von Sprinkleranlagen
- Zur Prüfung befähigte Person von WHG/AwSV-Anlagen
- Qualifizierte befähigte Person zur Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
- Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen
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Unser Titelbild entstand unter Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz.